Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Unternehmen „Brauns-Bootsverleih Inh. Simone Braun“ (Vermieter) und dem Kunden (Mieter).

Die Vermietung und die Nutzung der Boote von „Brauns-Bootsverleih Inh. Simone Braun“ erfolgt auf Grundlage der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV).

§ 1 Reservierung / Anzahlung / Vertragsabschluss / Stornierung / Vertragsrücktritt
§ 1.1 Reservierung
Die Boote können im Voraus unter der Angabe richtiger und vollständiger Daten reserviert werden. Mit dem ausfüllen des "Online Reservierungsformular" auf der Webseite und dem anschließenden versenden dieser Anfrage durch klicken auf "Reservierungsanfrage senden" erfolgt die Angebotsanfrage des Mieters über die Anmietung eines Mietbootes. Bei entsprechender Verfügbarkeit des vom Mieter angefragten Bootes im angefragten Mietzeitraum, bestätigt der Vermieter den Inhalt und Zugang der Reservierungsanfrage mit einer "Reservierungsbestätigung" per E-Mail, wobei in der "Reservierungsbestätigung" vom Vermieter ebenfalls die Mitteilung über die Mietkonditionen und Zahlungsbedingungen erfolgt(Angebotsunterbreitung). Hierbei kommt eine unverbindliche Reservierung (unverbindliche Vorreservierung), maximal für die Dauer der genannten Anzahlungsfrist und nicht länger als 7 Tage zustande. Die Reservierungsbestätigung stellt ein unverbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag wird nicht geschlossen. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in der Reservierungsanfrage sowie in der Bestätigung aufgenommen werden. Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Vermieters. Die Vermietung erfolgt nur an Personen mit einem Alter von mindestens 18 Jahren und unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments bei der Bootsübergabe.

§ 1.2 Vertragsschluss
Die verbindliche Reservierung (Buchung) und der Vertragsabschluss kommt durch den fristgemäßen Zahlungseingang der fälligen Anzahlung des Mieters beim Vermieter (Annahmeerklärung Mieter) und der anschließenden Annahmeerklärung des Vermieters zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Zahlungseingangsbestätigung) versendet wird. Bei verspäteter bzw. nicht getätigter Anzahlung des Mieters, kommt keine verbindliche Reservierung (Buchung) und somit kein Vertragsabschluss zustande.
Weicht die Annahmeerklärumg des Vermieters von der ursprünglichen Reservierungsanfrage (Angebotsanfrage des Mieters) bzw. Reservierungsbestätigung (Angebotsunterbreitung des Vermieters) ab, so liegt darin ein neues, unverbindliches Vertragsangebot. Bei kurzfristigen Reservierungen (weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn) wird der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter vor Ort, jedoch vor der Übergabe des Bootes, geschlossen.
Vor der Vertragsannahme des Vermieters (Zahlungseingangesbestätigung), haben beide Seiten das Recht, ohne Bekanntgabe eines Grundes, ihr Vertragsangebot zurück zu ziehen. Da der Vermieter nach Vertragsabschluss sofort mit seiner Arbeit beginnt, verliert der Mieter, mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, bei Vertragsabschluss sein vom Gesetzgeber gefordertes 14-tägiges Widerrufsrecht.

§ 1.3 Anzahlung
Die Anzahlung des Mieters in Höhe von 30 % des Mietpreises ist innerhalb der vorgegebenen Frist an den Vermieter zu zahlen. Erfolgt die Anzahlung vom Mieter nicht in der vorgegebenen Frist, wird die Reservierung vom Vermieter automatisch, ohne vorherige Mahnung storniert, der Abschluss eines Vertrages ist nicht erfolgt (siehe Ziffer § 1.2 Vertragsschluss).
Bei sofort fälligen Anzahlungen ohne Fristnennung muss die Anzahlung binnen drei Werktagen auf dem Konto des Vermieters eingehen.

§ 1.4 Stornierung / Vertragsrücktritt
Der Mieter kann bis 30 Tage vor Mietbeginn eine verbindliche Reservierung (Buchung) stornieren, die Stornokosten betragen 15 % vom vereinbarten Mietpreis und werden dem Mieter bei Erstattung der getätigten Anzahlung abgezogen. Eine Stornierung muss in jedem Fall in Textform erfolgen. Tritt der Mieter weniger als 30 Tage vor Mietbeginn von einer verbindlichen Reservierung (Buchung) zurück, hat der Mieter folgende Schadensersatzpflicht für getroffene Vorkehrungen, Aufwendungen und Mietausfall zu leisten:

29 bis 15 Tage im Voraus beträgt die Schadensersatzpflicht 30 % der Mietkosten.
14 bis 1 Tag(e) im Voraus beträgt die Schadensersatzpflicht 50 % der Mietkosten.
Weniger als 24 Stunden im Voraus beträgt die Schadensersatzpflicht 90 % der Mietkosten.

Eine Stornierung aufgrund einer durchgehend schlechten Wettersituation (Gewitter, Sturm, Dauerregen) über die gesamte Mietdauer ist jederzeit kostenfrei für alle offenen Boote ohne Kajüte und ohne Wetterverdeck möglich. Bei Booten, die mit einer Kajüte oder mit einem Wetterverdeck ausgestattet sind, ist dies nicht möglich. Bei Mehrtagesanmietungen ist dies ebenfalls nicht möglich.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht vorhersehbaren und außergewöhnlichen Umstände eine verbindliche Reservierung (Buchung) zu stornieren. Dabei bekommt der Mieter alle seine bisher geleisteten Zahlungen vollumfänglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder Schadensersatzzahlungen ist ausgeschlossen.

Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nach erfolgtem Vertragsschluss nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den jeweiligen Vertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Der Vermieter kann dann die Leistung verweigern. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, ohne vorherige Ankündigung das jeweilige Boot anderweitig zu vermieten.

 Die Umbuchung einer verbindlichen Reservierung (Buchung) durch den Mieter ist grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Fällen ist eine einmalige Umbuchung einer verbindlichen Reservierung (Buchung) durch den Mieter, je nach Ermessen des Vermieters und bei ausreichender Vorlaufzeit nach Verfügbarkeit möglich. Eine Umbuchung kann allerdings nur auf einen Termin innerhalb des aktuellen Kalenderjahres erfolgen. Bei Umbuchung behält sich der Vermieter die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € vor.
Die Umbuchung einer verbindlichen Reservierung (Buchung), die zuvor bereits umgebucht wurde, ist nicht möglich.

§ 1.4 No Show
Verbindlich reservierte (gebuchte) Boote sind, soweit nicht anders vereinbart, bis spätestens nach Ablauf von 30 Minuten nach vereinbarter Uhrzeit für die Bootsübergabe am Tag der Anmietung abzuholen. Erfolgt bis dahin keine Abholung, ist der Vermieter berechtigt, das Boot anderweitig zu vermieten und den Mietvertrag, soweit einer (nach Ziffer § 1.2 Vertragsschluss) geschlossen wurde, fristlos zu kündigen. Die Rückzahlung einer getätigten Anzahlung erfolgt nur, wenn die Weitervermietung den Mietausfall deckt.

§ 2. Pflichten des Vermieters
§ 2.1 Gebrauchstauglichkeit der Boote
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot inklusive Ausrüstung zum Gebrauch.

§ 2.2 Wartung
Die Boote werden regelmäßig gewartet. Der Vermieter haftet beim Ausfall eines Bootes nicht für die dadurch entstandenen Schäden auf Seiten des Mieters.

§ 3. Haftung des Vermieters
§ 3.1 Haftung / Aufsichtspflicht
Die Benutzung des Bootes, des Motors und der Ausrüstung sowie das Baden vom Boot aus erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für Schäden oder Verluste persönlicher Gegenstände sowie jeglicher Verletzungen oder Personenschäden übernommen. Eltern bzw. die jeweiligen Aufsichtspersonen haben Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und sind für die Sicherheit Ihrer / der zu beaufsichtigenden Kinder / Personen (Tragen von Schwimmwesten, Verhalten im Boot / im Wasser usw.) verantwortlich. Der Vermieter ist von etwaigen Aufsichtspflichten ausdrücklich befreit.

§ 3.2 Nutzungsausfall
Tritt während der Mietzeit ein Schaden durch höhere Gewalt (z.B. durch Witterungseinflüsse) oder Drittverschulden ein, der die Weiterfahrt unmöglich macht, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter. Liegt ein Verschleißschaden am Bootsrumpf oder Motor vor, der eine Weiterfahrt unmöglich macht und dieser vom Vermieter nicht behoben werden kann, so hat der Mieter Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Mietkosten für die Mietzeit, an der das Boot nicht weiter genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage, u.ä.) sind ausgeschlossen.

§ 3.3 Haftungsbefreiung des Vermieters
Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretenen Ereignissen, wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen, entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistungserbringung.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Mietfahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Im diesen Fällen einer Nichtleistung, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

§ 4. Pflichten des Mieters
§ 4.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach dem Mietvertrag und versteht sich exkl. Kaution und Kraftstoffkosten. Der Mietpreis muss bei Mietbeginn (ggf. abzüglich der getätigten Anzahlung) vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden.

§ 4.2 Kaution
Die Kaution richtet sich nach dem Mietvertrag und muss vom Mieter bei Mietbeginn an den Vermieter übergeben werden. Bei Tagesanmietungen und Mehrtagesanmietungen wird dem Mieter die Kaution bei schadensfreier Bootsrückgabe Vorort ausgezahlt.

§ 4.3 Kraftstoff
Alle Mietpreise verstehen sich exkl. Kraftstoffkosten. Der Vermieter übergibt dem Mieter ein Boot mit vollgetanktem Kraftstofftank. Der Mieter kommt für die Kosten des von Ihm verbrauchten Kraftstoffes auf. Die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff werden bei der Bootsrückgabe vom Vermieter ermittelt und sind sogleich, unverzüglich vom Mieter an den Vermieter in bar zu zahlen. Alternativ hat der Mieter die Möglichkeit, das Boot selbständig mit Kraftstoff (Super E5 Bleifrei, kein E10!) nachzutanken. In diesem Fall hat der Mieter einen Tanknachweis bei der Bootsrückgabe vorzulegen (Quittung, etc.).

§ 4.4 Endreinigung
Die Grobreinigung des Bootes ist vom Mieter durchzuführen. Dazu gehört die Innen- und Außenreinigung, Reinigung des Geschirrs, Desinfektion der Toilette und Entsorgung der Abfälle. Bei Übermäßiger Verschmutzung und nicht erledigter Grobreinigung (wie z.B. Schlamm / Sand an bzw. im Boot, verschmutzte Anker / Leinen, nicht entsorgter Müll, nicht gereinigtes Geschirr, nicht gereinigtes WC) behält sich der Vermieter die Berechnung einer Endreinigungsgebühr vor.

§ 4.5 Rauchverbot / Angelverbot
Rauchen ist auf dem Boot sowohl im Innen- als auch im Außenbereich strengstens untersagt - Nichtraucher Boote! Bei Verstoß behält sich der Vermieter den Einbehalt der Kaution vor.
Des Weiteren ist das Angeln auf den Booten verboten.

§ 4.6 Mitnahme von Haustieren
Die Mitnahme von Haustieren auf dem Boot ist grundsätzlich untersagt. Auf einigen dafür ausgewiesenen Booten, ist die Mitnahme von Hunden bis zu einem Gewicht von max. 6 kg auf Anfrage gestattet. Dies ist dem Vermieter in Textform vor Mietbeginn anzuzeigen. Eine Antwort des Vermieters erfolgt in jedem Fall in Textform. Bei Mitnahme von angemeldeten und vom Vermieter genehmigten Hunden wird dem Mieter eine Sonderreinigungsgebühr berechnet. Die Mitnahme von Hunden: auf nicht dafür ausgewiesenen Booten / mit einem Gewicht von mehr als 6 kg / die nicht vom Mieter vorab per E-Mail angemeldeten wurden, ist untersagt.

§ 4.7 Führungsberechtigte
Das Boot darf nur vom Mieter selbst oder unter dessen Aufsicht geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Die dem Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Die Bootsführer sind bei der Bootsübergabe zu benennen. Das Boot darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 4.8 Obhutspflicht / Nutzung
Nach der Bootsübergabe durch den Vermieter kann das Boot über den Mietzeitraum im üblichen Rahmen genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot sorgsam und pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren sowie alle für die Benutzung maßgeblichen und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat das Boot bei Stillstand ordnungsgemäß zu sichern. Die Fahrt in Wassertiefen größer als einen Meter ist zu beachten. Schäden am Boot oder Motor die durch Grundberührung entstanden sind, werden nicht von der Versicherung übernommen. Die Überschreitung der maximal zulässigen Personenzahl ist untersagt und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und des Versicherungsschutzes - auch Kinder zählen als vollwertige Person!
Das Boot darf vom Mieter nur mit entsprechenden Bootsschuhen betreten werden. Es dürfen vom Mieter keinerlei Veränderungen am Boot, Motor oder an der Ausrüstung vorgenommen werden. Falls vorhanden, darf das Bugstrahlruder nur für An- und Ablegemanöver in Häfen und Schleusen verwendet werden. Bei Ankündigung gefährlicher Witterungssverhältnisse (Gewitter, Sturm, Unwetterwarnung, usw.) ist der Hafen nicht zu verlassen bzw. schnellstmöglich ein Hafen aufzusuchen.

§ 4.9 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Boot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung oder sonstigen gewerblichen bzw. rechtwidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts sind, zu benutzen. Das Boot darf vom Mieter nicht an Dritte weitergegeben oder weitervermietet werden. Dem Mieter ist es untersagt, gefährliche Güter an Bord mitzuführen (z.B. Feuerwerkskörper). Das Befahren von Brackwasser und Salzwasser ist untersagt - Boote ausschließlich für Binnengewässer!

§ 4.10 Anzeigepflicht
Der Mieter verpflichtet sich, Schäden am Boot, Motor und/oder an der Ausrüstung, die die Sicherheit und Fahrtauglichkeit des Bootes beeinträchtigen, unverzüglich dem Vermieter zu melden. Unfälle hat der Mieter ebenfalls sogleich dem Vermieter zu melden. Des Weiteren hat der Mieter nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden muss der Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzeigen. Spätestens bei der Rückgabe des Bootes muss der Mieter den Vermieter über die Einzelheiten eines Unfalls schriftlich unter Vorlage einer Skizze unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und ggf. Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Boote enthalten.

§ 4.11 Bootsübergabe
Der ordnungsgemäße und schadensfreie Bootszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung ist vom Mieter bei der Bootsübergabe zu überprüfen und durch seine Unterschrift auf der Checkliste bzw. im Mietvertrag zu bestätigen. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen und schadensfreien Bootszustand umfasst Boot, Motor und Ausrüstung. Sofern Schäden vorhanden sind, werden diese bei der Bootsübergabe schriftlich auf der Checkliste bzw. im Mietvertrag dokumentiert und vom Vermieter gegengezeichnete. Liegt eine gegengezeichnete Checkliste nicht vor oder wurde diese nicht erstellt bzw. wurden keine Schäden schriftlich dokumentiert, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders.

§ 4.12 Bootsrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Boot bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbartem Ort zurückzugeben. Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter unbeschadet weiterer Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe von 25 % des jeweiligen Tagesmietpreises je angefangener Stunde zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot und den Motor unbeschadet, mit vollständiger und unbeschadeter Ausrüstung (lt. spezifischer Ausrüstungsliste) zurückzugeben. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bzw. Beschädigungen am Boot oder Motor sind dem Vermieter spätestens bei der Bootsrückgabe unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Für Schäden und Verluste haftet der Mieter. Werden Schäden am Boot, Motor oder an der Ausrüstung bei der Bootsrückgabe nicht unverzüglich vom Mieter angezeigt und vom Vermieter erst später festgestellt, können diese dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt werden. Der Mieter trägt die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist. Alle Bootsplanen und Bootsverdecke die vom Mieter während der Mietzeit eigenständig an- oder abgebaut werden, müssen bei der Bootsrückgabe wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Ansonsten behält sich der Vermieter die Berechnung einer Servicegebühr für den Rückbau vor. Die Bootsrückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Boot wieder am vereinbarten Hafen eingetroffen ist und vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben wurde. Wird das Boot vom Mieter nicht in einem grobgereinigten Zustand übergeben, wird eine Endreinigungsgebühr nach entsprechendem Reinigungsaufwand berechnet. Für eine Toilettenverstopfung werden 100,00 € berechnet. Kann das Boot aufgrund eines vom Mieter schuldhaft verursachten Zustandes / Schadens nicht oder nur verspätet an nachfolgende Mieter übergeben werden, so haftet der Mieter wie bei einer verspäteten Bootsrückgabe. Schäden am Boot, Motor und an der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zum Rücktritt. Eine frühzeitige Bootsrückgabe seitens des Mieters, führt nicht zur Rückerstattung der anteiligen Mietkosten.

§ 5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die in seinem Mietzeitraum entstanden sind, im vollem Umfang. Für alle Schäden, die bei der Bootsübergabe nicht schriftlich dokumentiert wurden, ist der Mieter ebenfalls haftbar. Der Mieter haftet, wenn er das Boot bzw. den Motor bzw. die Ausrüstung beschädigt, Personen zu Schaden kommen oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Boot in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall und die Selbstbeteiligung der Versicherung. Bei Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt durch den Mieter ist dieser selbst verantwortlich und haftbar. Abfälle müssen vom Mieter mitgenommen und sachgemäß entsorgt werden. Der Mieter haftet auch für Navigationsfehler und bei Verstoß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

§ 5.1 Versicherung / Haftungsbeschränkung
Die Mietboote besitzen eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung.
Wird Boot, Motor und/oder die Ausrüstung beschädigt oder durch Brand bzw. Explosion beschädigt oder durch Diebstahl entwendet, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung in Höhe des jeweils bei Mietbeginn hinterlegten Kautionsbetrag, sofern der Mieter die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden bzw. nicht fahrlässig herbeigeführt oder nicht gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4.10 dieser Bedingung verstoßen hat. Der Mieter haftet für Schäden und für die Schadensnebenkosten voll, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden bzw. fahrlässig herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten der Führungsberechtigung oder der Anzeigepflicht verstoßen hat. Ebenfalls haftet der Mieter für alle durch Ladegut entstandenen Schäden. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete des entsprechenden Bootes je Tag, an dem das beschädigte Boot des Vermieters nicht für die Vermietung zur Verfügung steht.

§ 6. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7. Schlussbestimmung
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Deutschland hat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten.

Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.